Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium
Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss, sofern
- Englisch von Klasse 5 bis zum Abschluss der Klasse 10 fortlaufend besucht wurde und
- im entsprechenden Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Informatik mindestens zweimal die Note „gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer dieses Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 2,5 ist oder
- das Versetzungszeugnis von Klasse 10 nach Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums vorliegt oder
- eine im Ausland erworbene dem Realschulabschluss oder gleichwertigem mittleren Schulabschluss gleichgestellte schulische Qualifikation mit Nachweis der oberen Schulaufsichtsbehörde vorliegt oder
- bei Vorliegen einer erfolgreich absolvierten mindestens zweijährigen beruflichen Ausbildung unter Beachtung von Einzelnoten und des Notendurchschnitts beider Abschlusszeugnisse vorgegebene Aufnahmekriterien erfüllt sind.
Bewerber, die die Notenanforderung nach Punkt 2 nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem in der Regel mindestens 20-minütigen fachlich orientierten Gespräch festgestellt wird.
Fremdsprachen
Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schüler über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben.
Erste Fremdsprache Englisch
Die Schüler erfüllen die Voraussetzungen für die erste Fremdsprache, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre im Fach Englisch unterrichtet worden sind. Die Teilnahme am Englischunterricht in Klasse 11 ist verpflichtend. Die Fortführung der Fremdsprache Englisch ist möglich.
Zweite Fremdsprache
Die Schüler erfüllen die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache, wenn sie
- ab der Klassenstufe 11 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 am Unterricht der neu begonnenen Fremdsprache teilgenommen haben (Niveau B)
oder
- in der vorherigen schulischen Ausbildung durchgängig von Klasse 6 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 in dieser Fremdsprache unterrichtet worden sind und das Abschlusszeugnis die Note „ausreichend“ oder besser für dieses Fach ausweist.